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AGB

Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen (Stand 01.01.2018) ENGLER Bau- und Landmaschinen (Inh. Bianca Engler), Vorheider Weg 25, 15848 Beeskow

1. Allgemeines

1. Gerichtsstand ist das, für den Sitz des Vermieters, zuständige Gericht.
2. Änderungen und Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen der Schriftform.
In besonderen Fällen (z.B. zur Verlängerung der Mietzeit) sind auch mündliche Absprachen möglich.
3. Sollte einer der Vertragsbestandteile unwirksam sein oder werden,
so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.

2. Mietgegenstand

1. Der Mietgegenstand ist im Mietvertrag deutlich benannt.
Es kann sich um Baumaschinen und Zubehör handeln.
2. Der Mietgegenstand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht an dritte Personen zum Gebrauch überlassen werden.

3. Mietpreis

1. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Der Mietpreis richtet sich nach den einzelnen Vereinbarungen im Mietvertrag und nach der Preisliste, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig ist.
Die Preisliste liegt beim Vermieter aus.
3. Bei Tagesmiete wird die Miete auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet. Für jede darüberhinausgehende angefangene oder volle Stunde kann eine Überstunde laut Preisliste berechnet werden. Vorstehendes gilt entsprechend bei Wochen- und Monatsmieten. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit reduziert die Tagesmiete nicht.
4. Fallen Wochenendtage (Samstag / Sonntag) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird die Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesem Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen die vereinbarte Tagesmiete geschuldet. Diese Nutzung ist dem Vermieter anzuzeigen.
5. Beim Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen -insbesondere bei Abbrucharbeiten- verdoppelt sich der Mietpreis. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertrags- abschluss auf solche Einsätze hinzuweisen.
6. Eine Kaution wird je nach Mietgegenstand festgelegt. Sie dient der Kostendeckung im Schadensfall und ist sofort bei Abschluss des Vertrages in bar fällig. Nach Rückgabe des Mietgegenstandes, in einwandfreien Zustand, erhält der Mieter die Kaution in voller Höhe zurück oder sie wird mit dem fälligen Mietpreis verrechnet.
7. Der Mietpreis ist bei Rückgabe des Mietgegenstandes fällig.
8. Die Maschinen werden vollgetankt ausgeliefert. Die Rücklieferung erfolgt vollgetankt oder die festgestellte Fehlmenge Kraftstoff wird berechnet. Die Maschinen werden gereinigt übergeben. Die Rückgabe erfolgt gereinigt oder die Endreinigungskosten werden je nach Aufwand mit einer Reinigungspauschale berechnet.
9. Die Frachtkosten für den Hin- und Rücktransport des Mietgegenstandes werden gesondert ausgehandelt.

4. Mietdauer

1. Die Mietzeit beginnt an dem, im Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter, vereinbarten Tag und darf ohne besondere Zustimmung des Vermieters nicht überschritten werden.
2. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
3. Die Mietzeit endet zum vereinbarten Tag oder der vereinbarten Stunde. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit zu bezahlen.
4. Überschreitet der Mieter die vertraglich vereinbarte Mietzeit oder gibt das Mietobjekt trotz vermieterseitiger Kündigung nicht zurück, schuldet er für die Mietüberschreitung bzw. die Zeit nach der Kündigung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von mindestens dem bisherigen Mietzins. Daneben hat der Mieter für die Kosten und Schäden einzustehen, die dem Vermieter neben dem reinen Mietzinsausfall entstehen.

5. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter überzeugt sich vor Mietbeginn von der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietgegenstandes. Schon vorhandene Schäden am Mietgegenstand werden im Übergabeprotokoll bzw. Mietvertrag festgehalten und sind vom Mieter zu bestätigen.
2. Der Mietgegenstand ist in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Dies gilt insbesondere für die Vollständigkeit von Zubehör und Schlüsseln.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und alle technischen Vorschriften zu beachten. Bei Vermietung über einen längeren Zeitraum ist der Mieter verpflichtet, in Abstimmung mit dem Vermieter für die Einhaltung der Wartungsintervalle zu sorgen.
4. Der Mieter hat den Mietgegenstand vor der Einwirkung Dritter zu schützen. Insbesondere hat er alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Diebstahl der Mietsache oder Teilen von der Mietsache zu verhindern.

6.  Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

1. Die Benutzung des Mietgegenstandes ist ausschließlich in den Grenzen Deutschlands gestattet.
2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Mietgegenstandes zu folgenden Zwecken:
- Teilnahme am Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen
- fahren und Einfluss von Alkohol und Drogen
- keine Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder anderen gefährlichen Stoffen
- jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat, oder Zoll- und Steuervergehen
3. Die Benutzung des Mietgegenstandes ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist.
4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Mietgegenstandes, zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

7. Haftung & Versicherung

1. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Der Mieter hat auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenen Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er dem Vermieter gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet.
2. Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluss einer Maschinen- und Kaskoversicherung. Im Tagesmietpreis der Mietsache ist der Anteil für die Maschinenversicherung bereits enthalten. Wird der Mietpreis nicht bezahlt, gilt auch die Maschinenversicherung als nicht abgeschlossen. In diesem Fall haftet der Mieter in vollem Umfang für den Mietgegenstand. Für Feiertage bzw. Miettage, an denen der Mietgegenstand nicht genutzt wird, ist die Maschinenversicherung gesondert zu zahlen Die Höhe des Versicherungsbetrages entnehmen Sie der, beim Vermieter ausliegenden, Preisliste. Bei Beschädigung des Mietgegenstandes richtet sich die Selbstbeteilung des Mieters nach dem Neuwert des Mietgegenstandes laut folgender Auflistung zzgl. der gesetzlichen MwSt..
Gruppe 1 Neuwert von 10.000 € bis 75.000 € 2.750 € Selbstbeteiligung (je Schaden und Gerät)
Gruppe 2 Neuwert von 5.000 € bis unter 10.000 € 1.000 € Selbstbeteiligung (je Schaden und Gerät)
Gruppe 3 Neuwert von 2.500 € bis unter 5.000 € 500 € Selbstbeteiligung (je Schaden und Gerät)
Gruppe 4 Neuwert unter 2.500 € 250 € Selbstbeteiligung (je Schaden und Gerät)
Bei Diebstahl, Brand, Vandalismus, Totalschaden oder ähnlichen Schäden liegt die Selbstbeteiligung (je Gerät) bei 25% vom Neuwert des Mietgegenstandes (mindestens jedoch 3.000,00 €) zzgl. der gesetzliche MwSt..
3. Schäden an der Bereifung bzw. an den Gummiketten, Verschleißschäden (z.B. Abnutzung der Reißzähne) und Glasbruch sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
4. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt haben.
5. Die abgeschlossene Maschinenversicherung gilt ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland.  

8. Verhalten bei Unfällen oder technischen Störungen am Mietgegenstand

1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen, Schäden oder technischen Störungen des Mietgegenstandes den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Missachtung dieser Vertragsbedingung haftet der Mieter für Schäden, die daraus entstehen, dass die Benachrichtigung nicht erfolgt ist, soweit der Mieter die fehlende Benachrichtigung zu vertreten hat.

9. Verhalten bei Diebstahl

1. Einen Diebstahl bzw. Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter beim Vermieter unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten, andernfalls entfällt die Haftungsbegrenzung der Maschinenversicherung. Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet den Mietgegenstand vor Diebstahl und Beschädigung zu schützen und zu sichern. Diese Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes.

10. Technische und optische Veränderungen

1. Der Mieter darf an dem Mietgegenstand keine technischen Veränderungen vornehmen.
2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, den Mietgegenstand optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

11. Aufrechnungsverbot

1. Eine Aufrechnung durch den Mieter ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderung des Mieters handelt.
 
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